Abschreibung geringwertiger Trennstücke

Liegenschaftsvermessungen Geringwertige Trennstücke

(§ 13 LiegTeilG)

Für geringwertige Trennstücke kennt das Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) Sonderbestimmungen zur vereinfachten grundbücherlichen Durchführung:

Ein Trennstück ist dann geringwertig im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes, wenn die Wertgrenze von derzeit € 2.000,-- offensichtlich nicht überschritten wird. Bei belasteten Liegenschaften gelten noch weitere Einschränkungen zum Schutz der Buchberechtigten.

Auch bei der Abschreibung geringwertiger Trennstücke ist ein Teilungsplan notwendig. Aber anstatt der Errichtung eines Vertrages wird beim Vermessungsamt die Eigentumsübertragung protokolliert. Vom Vermessungsamt wird der Plan dann direkt an das Grundbuch weitergeleitet. Die Abschreibung der Trennstücke kann entweder lastenfrei oder - seit der Grundbuchsnovelle 2008 - unter Mitübertragung von Rechten erfolgen.
Weiters sind bei diesem vereinfachten Verfahren eine Vielzahl von Genehmigungen, die bei normalen Grundteilungen in verschiedenen Landesgesetzen verlangt werden, nicht notwendig.

Bei der AREA Vermessung ZT-GmbH berät man Sie gerne, ob auch Sie in den Genuss des vereinfachten Verfahrens gelangen können und sich damit Geld und manch aufwändiges Bewilligungsverfahren ersparen können.